Statuten

1. Name
Unter dem Namen „am Ball für Strassenkinder“ besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB.
2. Sitz 
Sitz des Vereins „am Ball für Strassenkinder“  ist Luzern.
3. Zweck
Der Verein „am Ball für Strassenkinder“ versteht sich als Gönnerverein. Sein Vereinsvermögen dient zur Unterstützung von Kinderhilfsorganisationen auf der ganzen Welt. Der Verein „am Ball für Strassenkinder hat sich zum Ziel gesetzt, auf die Anliegen der 3. Welt aufmerksam zu machen, bemüht sich aber auch um kulturelle Integration und Toleranz im Umgang mit dem Fremden in der Schweiz.
4. Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein „am Ball für Strassenkinder“ wird durch aktive Mitarbeit oder durch finanzielle Unterstützung in Form von Gönnerbeiträgen erworben. Zuständig für die Aufnahme der Mitglieder ist der Vereinsvorstand.
5. Organisation
Die Organe des Vereins sind: a)        die Generalversammlung b)        der Vorstand c)        die Kontrollstelle
6. Generalversammlung
Bis Ende März jeden Jahres hat die ordentliche Generalversammlung stattzufinden. In ihre Kompetenz fällt die Erledigung folgender Traktanden.a)        Genehmigung des Jahresberichtes
b)        Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
c)        Genehmigung des Voranschlages
d)        Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle
7. Beschlussfassung an der Generalversammlung
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung findet mit offenem Handmehr statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
8. Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Amtsdauer ist zeitlich unbegrenzt. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
9. Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegen: a)        die Einberufung der Generalversammlung oder     ausserordentlicher Versammlungen; b)        die Verwaltung und Investition des Vereinsvermögens; c)        die Vertretung des Vereins nach aussen; d)        der Vollzug der Statuten; e)        die Behandlung aller Geschäfte, die nicht in die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen.
10. Unterschriften
Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident oder Aktuar oder Kassier aus.
11. Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren. Diese prüfen das Rechnungswesen und erstellen schriftlichen Bericht und Antrag an die Generalversammlung. Die Wahl der Kontrollstelle erfolgt durch die Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
12. Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins „am Ball für Strassenkinder“ haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. Abschluss der Jahresrechnung
Die Jahresrechnung schliesst mit dem 31. Dezember jeden Jahres ab.
14. Statutenänderung
Zur Statutenänderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.
15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins „am Ball für Strassenkinder“ kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden. Dafür ist die „Zwei-Drittels-Mehrheit“ der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ein allfälliges Vereinsvermögen wird nach einem vom Vorstand vorgelegten Schlüssel investiert. Das Vereinsvermögen kommt bei einer Auflösung vollumfänglich einem gemeinnützigen Zweck zu Gute.
Erstellt: Luzern, 10. Dezember 2007

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